Unsere Statuten

§ 1: Vereinsname, Vereinssitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „ÖSTERREICHISCHE UNTEROFFIZIERSGESELLSCHAFT“. Die offizielle Abkürzung lautet: „ÖUOG“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. 

§ 2: Zweck des Vereines

  1. Die ÖUOG wird als überparteilicher wehrpolitisch relevanter Verein geführt, der im Gesamtinteresse des Bundesheeres handelt und aktiv in allen Angelegenheiten der Wehrpolitik mitwirkt.
  2. Förderung der Wehrbereitschaft, Pflege und Festigung der Kameradschaft und der soldatischen Gesinnung. 
  3. Zusammenarbeit mit militärischen Dienststellen, Behörden, Vereinen und Organisationen zum Zwecke einer positiven Wehrpolitik. 
  4. Als Dachverband koordiniert die ÖUOG die neun Landesverbände, vertritt deren Interessen auf Bundesebene und unterstützt diese in allen UO-relevanten Angelegenheiten.
  5. Mitwirkung bei allen Belangen welche die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Unteroffiziere des Präsenz- und Milizstandes betrifft. 
  6. Wahrung und Förderung der Interessen der Unteroffiziere des Präsenz-, Miliz-, Reserve- und Ruhestandes. 
  7. Organisation von Veranstaltungen die der militärischen und körperlichen Fort- und Weiterbildung, aber auch dem gesellschaftlichen Charakter dienlich sind. 
  8. Vertretung der Interessen des Unteroffizierskorps, unabhängig von bestehenden Interessensvertretungen. 
  9. Zusammenarbeit mit militärischen Dienststellen, Behörden, Vereinen und Organisationen zum Zwecke einer positiven Wehrpolitik. 
  10. Erstellung und Verteilung von Publikationen und Mitteilungen.
  11. Kameradschaftshilfe bei unverschuldeter Notlage von Mitgliedern und deren Hinterbliebenen ohne gesetzlichen Anspruch.
  12. Teilnahme an den Veranstaltungen der Vereinigung der Europäischen Unteroffiziere (C.I.S.O.R.) und Durchführung von Veranstaltungen im Auftrag der C.I.S.O.R gemäß den Statuten und des Wettkampfreglements der C.I.S.O.R. 
  13. Teilnahme an Veranstaltungen und Feierlichkeiten der Landesverbände der ÖUOG sowie befreundeter Verbände, Gesellschaften und Vereine im In- und Ausland. 

§ 3: Aufbringung der Mittel

  1. Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel angestrebt:

Ideelle Mittel:

  1. zentral gelenkte Veranstaltungen zum Zwecke der Förderung und Betreuung der Unteroffiziere des Präsenz-, Miliz-, Reserve- und Ruhestandes zentral gelenkte Veranstaltungen zur Hebung der Allgemeinbildung.
  2. Formung und Festigung des Unteroffiziersbildes in der Öffentlichkeit
  3. Teilnahme an Veranstaltungen und Feierlichkeiten im Rahmen des Bundesheeres, den Landesverbänden und darüber hinaus im Rahmen der C.I.S.O.R

Als materielle Mittel dienen:

  1. aliquote Beitragsleistungen der Landesverbände
  2. Spenden, Vermächtnisse, Subventionen sowie Förderungsmittel des BMLV

§ 4: Mitglieder

  1. Mitglieder können alle bereits bestehenden Unteroffiziersgesellschaften der Bundesländer sowie die in Zukunft noch zu erstellenden Unteroffiziersgesellschaften und Milizorganisationen werden.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen für besondere Verdienste um die Österreichische Unteroffiziersgesellschaft verliehen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Beitritt ist eine schriftliche Anmeldung beim Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand der jeweiligen Unteroffiziersgesellschaft bzw. Milizorganisation schriftlich mitgeteilt und ist somit wirksam. 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. den freiwilligen Austritt
  2. die Steigung und
  3. den Ausschuss

Zu 1) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.

Zu 2) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag 2 Jahre im Rückstand geblieben ist.

Zu 3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vor-
stand erfolgen:
– Wegen unehrenhaften oder anderen schuldhaften Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind
– Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
– Wegen eines Verhaltens nach § 17, letzter Absatz

Der Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinigungsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.

§ 7: Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt.

Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfälle herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend zu befreien.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und positive Wahlrecht. Die Rechte werden durch die von den Landesgesellschaften und Milizorganisationen entsandten Vertreter ausgeübt. Je Landesgesellschaft und Milizorganisation haben zwei Delegierte das Stimmrecht.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
  3. Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften, Wissen und Gewissen die Interessen des Vereines stets zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines, dem Bundesheer und dem Berufstand des Unteroffiziers schaden könnte.

§ 9: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht
  5. die Ausschüsse

§ 10: Die Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich nach Vereinbarung statt
  • Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte es erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
  • Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens schriftlichen Begehrens einzuberufen.
  • Sowohl bei ordentlichen wie auch bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben.
  • Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
  • Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden
  • Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein ordentliches Mitglied mehr als 2 Stimmen auf sich vereinigen

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss
  2. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer 
  3. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge 
  4. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse aus der Mitgliedschaft 
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen 
  7. Ernennung über Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 

§ 12: Der Vorstand
Der zu wählende Vorstand besteht aus:

  • Präsident
  • Präsidentstellvertreter
  • Generalsekretär
  • Schriftführer
  • Schriftführerstellvertreter
  • Finanzreferent
  • Finanzreferentstellvertreter

Der erweiterte Vorstand

  • Sportreferent
  • Milizreferent
  • Pressereferent
  • Seniorenreferent
  • Frauenreferentin
  • Zwei Rechnungsprüfer

Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand, hat solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. 

Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens fünf derselben anwesend sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens vier der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. 

Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Vertretung vom Präsidentstellvertreter oder vom Generalsekretär schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen. 

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. 

An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme und auf Antrag zwei Beisitzer jedes Landesverbandes und jeder Milizorganisation ohne Stimmrecht teilnehmen. 

§ 13: Aufgaben des Vorstands Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereins und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§2 und 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen:
  1. Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
  3. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
  4. Die Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung der Mitglieder
  5. Entscheidungen über alle Angelegenheiten die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind
  6. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung
  7. Der Vorstand ist berechtigt, Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen
  8. Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der GV vorbehalten oder einem anderen Organ zugewiesen sind
  9. Verwaltung des Vereinsvermögens
  10. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrenurkunden.

Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den von diesem für besondere Aufgaben bestellten Referenten, z.B. für Angelegenheiten der MILIZ und Reserve, für Presse und Information, für Sport, Frauen und Senioren usw. Der Vorstand kann die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes mit diversen speziellen Aufgaben betrauen, die sie nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der ÖUOG durchzuführen haben.

§ 14: Besondere Obliegenheiten der Einzelnen Funktionäre

Der PRÄSIDENT vertritt die ÖUOG nach außen. Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Statuten, führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte. Dem Präsidentstellvertreter und dem Generalsekretär obliegen die Aufgaben des Präsidenten im Falle seiner Verhinderung sowie die laufende Unterstützung in der Führung der ÖUOG.

Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Präsidenten. Den Verein verpflichtende Urkunden zeichnet er gemeinsam mit dem PRÄSIDENTSTELLVERTRETER oder dem SCHRIFTFÜHRER, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem FINANZREFERENTEN. 

Der SCHRIFTFÜHRER hat den PRÄSIDENTEN bei dessen Verhinderung den PRÄSIDENTSTELLVERTRETER und GENERALSEKRETÄR bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm obliegen auch die Führung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung, sowie die Betreuung des Archivs.

Dem FINANZREFERENTEN obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege. Darüber hinaus ist er für die regelmäßige Veranlassung der Rechnungsprüfung verantwortlich.

Bei Gefahr im Verzug ist der PRÄSIDENT allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. der Generalversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

Der PRÄSIDENTSTELLVERTRETER übernimmt bei Abwesenheit des Präsidenten die im § 14 angeführten Obliegenheiten des Präsidenten.

Der SPORTREFERENT ist für die Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen der ÖUOG verantwortlich. Er sorgt für die Einhaltung der Sport- und Wettkampfreglements dieser Veranstaltungen. Gleichzeitig vertritt er den nationalen Verband in allen sportlichen Angelegenheiten bei der C.I.S.O.R. Er koordiniert und organisiert die Vorbereitungen und Teilnahme der Wettkämpfer an den C.I.S.O.R Wettkämpfen.

Der MILIZREFERENT ist für die Information und die Belange der Unteroffiziere des Miliz- und Reservestandes verantwortlich, die Mitglieder eines Landesverbandes in der ÖUOG sind. Er arbeitet eng mit den Milizreferenten der Landesverbände zusammen. In sein Aufgabengebiet fällt auch der ständige Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit dem Milizbeauftragten und dessen im Generalstab dislozierten Berater. Er berät den Präsidenten in allen Angelegenheiten die Unteroffiziere des Miliz- und Reservestandes betreffen.

Der PRESSEREFERENT ist für die Presse-, Foto- und Info-Angelegenheiten der ÖUOG zuständig. Er führt diese Angelegenheiten in enger Zusammenarbeit mit den militärischen und zivilen Medien im Sinne der ÖUOG durch. Darüber hinaus zeichnet er sich für die laufende Betreuung der Homepage der ÖUOG verantwortlich.

Der SENIORENREFERENT ist für die Information und die Belange der Unteroffiziere des Ruhestandes verantwortlich, die Mitglieder eines Landesverbandes in der ÖUOG sind. Er arbeitet sehr eng mit den Seniorenreferenten der Landesverbände zusammen. Er berät den Präsidenten in allen Angelegenheiten die Unteroffiziere des Ruhestandes betreffen.

Die FRAUENREFERENTIN ist für die Information und die Belange der weiblichen Unteroffiziere des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes verantwortlich, die Mitglieder eines Landesverbandes in der ÖUOG sind. Sie arbeitet sehr eng mit den Frauenreferentinnen der Landesverbände zusammen. In ihr Aufgabengebiet fällt auch der ständige Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit der Gleichbehandlungsbeauftragten auf Bundesebene. Sie berät den Präsidenten in allen Angelegenheiten die weibliche Unteroffiziere betreffen.

§ 15: Der Generalsekretär
Der GENERALSEKRETÄR wirkt bei der Abwicklung der laufenden Geschäfte mit. Er vertritt den Präsidenten sofern dieser und auch der Präsidentstellvertreter verhindert ist. In den Verantwortungsbereich des Generalsekretärs fallen auch die Angelegenheiten der Verdienst- und Ehrenzeichen. 

§ 16: Rechnungsprüfer
Die zwei RECHNUNGSPRÜFER werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 17: Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das sich aus je einem Vertreter der Landesverbände bzw. den Milizorganisationen zusammensetzt. Dieses wählt mit Stimmenmehrheit einen Obmann.

Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

§ 18: Die Vereinsfahne und das Vereinsabzeichen
Die ÖUOG führt eine Vereinsfahne und Fahnenbänder, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Als Vereinsabzeichen wird das Emblem der ÖUOG in der jeweils geltenden Ausführung geführt.

§ 19: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das zu gleichen Teilen den Landesverbänden, sowie einer Organisation mit karitativen Zwecken zufallen soll.

§ 20: Die Ausschüsse
ÖUOG-Ausschuss besteht aus:

  • dem Vorstand und je 1 Vertreter der UOG-Landesgesellschaften

Dieser Ausschuss ist auf Antrag des ÖUOG-Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 5 Landesgesellschaften zu Sitzungen mit bundesweitem Charakter vom Präsidenten einberufen.

Weitere Ausschüsse:

Die Einsetzung von weiteren Ausschüssen liegt im Ermessen des Präsidenten.

Die vorliegenden Statuten wurden bei der Generalversammlung der ÖUOG am 24.04.2019 gemäß den gesetzlichen Vorgaben, VEREINSGESETZ 2002, BGBl. I, Nr 66/2002, einstimmig beschlossen und zur Nichtuntersagung der Vereinsbehörde vorgelegt.

Oder laden Sie einfach die Statuten herunter!